Jugendschutz

Hier findet ihr das Formular für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahre zum Download.

TIPP: Ladet das Formular zeitnah herunter, sollte der entsprechende Download nicht funktionieren kann am jeweiligen Veranstaltungstag kein Download-Support garantiert werden!

Übertragung der Personenfürsorge

Lt. Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche unter 18 Jahren (gem. JuschG §5 Abs. 1) nur bis um 24.00 Uhr auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.

Mit der nachfolgenden Vereinbarung (gem. JuschG §1 Abs. 1 Nr. 4) können die Erziehungsberechtigten des Jugendlichen die Personenfürsorge an eine
andere Person über 18 Jahren übertragen (erziehungsbeauftragte Person), und somit dem Jugendlichen unter 18 Jahren den Aufenthalt auf einer öffentlichen Tanzveranstaltung nach 24.00 Uhr ermöglichen.

Erziehungsbeauftragte Personen

Bei einer vorübergehenden Erziehungsbeauftragung handelt sich keinesfalls nur um eine “Formalie”, sondern man geht erhebliche rechtliche Pflichten ein. Mit Unterzeichnung solcher Formulare hat man gegenüber den Sorgeberechtigten des Betroffenen vertragliche Pflichten, die zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen können.